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Elterngeld ab 1. Januar 2007
Seit 1. Januar 2007 können Eltern das sogenannte Elterngeld erhalten. Die neue Leistung löst für Kinder, die ab diesem Zeitpunkt geboren werden, das vorherige Erziehungsgeld ab. Im Gegensatz zu der Sozialleistung Erziehungsgeld, das als monatlicher Pauschalbetrag gezahlt wurde, soll das Elterngeld eine Entgeltersatzleistung darstellen, die sich am vorangegangenen Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils orientiert. Das Elterngeld soll Eltern in der Frühphase der Elternschaft unterstützen und dazu beitragen, dass in diesem Zeitraum finanzielle Einschränkungen ausgeglichen werden und Eltern Kinderlosen insoweit finanziell annähernd gleichgestellt werden. Neu ist, dass sowohl für die Mutter als auch für den Vater jeweils ein festgelegter Anteil der Elternzeit reserviert ist. Die Bundesregierung erhofft sich von den Neuregelungen einen positiven Einfluss auf die Geburtenrate; Benachteiligungen junger Mütter und Väter gegenüber Kinderlosen sollen abgebaut und die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau gefördert werden.
Anspruchsberechtigte Elterngeld gibt es für Erwerbstätige, Selbstständige, erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende, und zwar nicht nur für leibliche Eltern, sondern auch für Adoptiveltern, Pflegeeltern und in Ausnahmefällen auch Verwandte dritten Grades, die sich in den ersten 14 Lebensmonaten eines Kindes der Betreuung des Kindes widmen und deshalb nicht voll erwerbstätig sind. Für angenommene Kinder kann das Elterngeld bis Ende des achten Lebensjahres für 12+2 Monate ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes gewährt werden.
Höhe der Zahlung Fällt das bisherige Einkommen eines Elternteils wegen der Kindererziehung vollkommen weg, beträgt die Elterngeldleistung grundsätzlich 67 % des entfallenden Nettoeinkommens. Allerdings gilt eine Bemessungsgrenze von 2 700 EUR, das heißt, es werden maximal 1 800 EUR Elterngeld pro Monat gezahlt. Für Geringverdiener wird eine oberhalb von 67 % liegende Elterngeldleistung festgelegt: Pro zwei Euro unterhalb von 1 000 EUR steigt der Prozentsatz jeweils um 0,1 Prozentpunkte. Maßgebend für die Höhe ist das Nettoeinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate werden Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, nicht mitgezählt. Statt dessen werden zusätzlich weiter zurück liegende Monate zugrunde gelegt. Das Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitgeberzuschusses wird auf das Elterngeld voll angerechnet. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 EUR pro Monat und steht auch dem vor der Geburt nicht erwerbstätigen Elternteil zu. Dieses Mindestelterngeld wird nicht als Einkommen bei anderen Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II) berücksichtigt.
Anspruchsdauer
Das Elterngeld wird insgesamt für zwölf Monate gezahlt und kann um zwei sogenannte Partnermonate verlängert werden, sofern der zweite Elternteil mindestens zwei Monate Elternzeit in Anspruch nimmt. Alleinerziehende können die vollen 14 Monate für sich beanspruchen. Die Elterngeldmonate können auch gleichzeitig beansprucht oder das Elterngeld bei halbierten Monatsbeträgen doppelt so lange bezogen werden. Solange mindestens ein Kind unter drei oder zwei Geschwisterkinder unter sechs Jahren im Haushalt leben, können Eltern einen „Geschwisterbonus“ bekommen. Dieser beträgt 10 % des für das Neugeborene zustehenden Elterngeldes, mindestens aber 75 EUR im Monat. Bei Mehrlingsgeburten werden für das zweite und jedes weitere Kind zusätzlich zum Elterngeld je 300 EUR gezahlt. Die Einkünfte des Partners werden, anders als beim Erziehungsgeld, nicht auf die Leistung angerechnet.
Elternzeit Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden – eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz.
Versicherungsschutz Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar. Die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt erhalten, solange Elternzeit in Anspruch genommen oder Elterngeld gezahlt wird. Wird die Beschäftigung im unmittelbaren Anschluss an die Elternzeit nicht wieder aufgenommen, muss der Arbeitgeber eine Abmeldung mit dem letzten Tag der Elternzeit vornehmen.
Beitragsrechtliche Auswirkungen Krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer bleiben für die Dauer des Bezugs von Elterngeld beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich jedoch nur auf das Elterngeld und nicht auf weitere Einnahmen, über die Versicherte daneben verfügen und aus denen bereits vor dem Elterngeldbezug Beiträge entrichtet wurden. Unberührt bleibt daher zum Beispiel die Beitragspflicht aus einer neben dem Elterngeld bezogenen Rente, Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen.
Beschäftigung während der Elternzeit Während der Inanspruchnahme von Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit mit einer Arbeitszeit bis einschließlich 30 Wochenstunden zulässig. Die Betreuungsperson erhält Elterngeld dann in Höhe von 67 % des entfallenden Teileinkommens. Die Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Wochenstunden kann beim bisherigen Arbeitgeber oder – mit seiner Zustimmung – auch bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden. Entsprechendes gilt für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden während der Elternzeit. Die Ablehnung ist nur aus dringenden betrieblichen Gründen möglich und muss innerhalb von vier Wochen schriftlich erfolgen. Die Beschäftigung während der Elternzeit wird nach den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen beurteilt. Von dem erzielten Arbeitsentgelt müssen dann entsprechend Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, fallen Pauschalbeiträge an. Wer als bisher krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer durch die Teilzeitarbeit während der Elternzeit krankenversicherungspflichtig wird, kann auf Antrag für die Dauer der Elternzeit von der Krankenversicherungspflicht befreit werden.
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